Wichtige Ausschlussfrist für die Praktische MTR(A)-Ausbildung
An die Kolleginnen und Kollegen, die MTRAs praktisch ausbilden!
Ab dem 1.1.2023 wird die Ausbildung der MTRAs grundlegend geändert und über die neue MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV) geregelt. Dies gilt aber erst mit Beginn des neuen Ausbildungsjahres.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Wenn Sie nach alter Ordnung Praktikumsplätze für Medizinisch-Technische/r Radiologieassistent/in anbieten bzw. nach neuer Ordnung Träger der praktischen Ausbildung von „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“ sind, ist für Sie wichtig:
- im Rahmen der Praxisbegleitung müssen zukünftige Auszubildende von einer Praxisanleitung begleitet werden.
- Praxisanleitende müssen von der Landesbehörde anerkannt werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis von 300 Stunden berufspädagogischer Zusatzqualifikation.
- Bestandsschutz wird gewährt für diejenigen, die im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 als praxisanleitende Personen tätig waren oder am 31.12.2022 über Kompetenzen zur Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen oder auf Grundlage des MTAG in der Fassung vom 02.08.1993 – 31.12.2022 tätig waren.
Sichern Sie die Anerkennung Ihrer Praxisanleitung und den Erhalt der Ausbildungsplätze ab und melden Sie Ihre Praxisanleitenden bei der Landesbehörde bis zum 31.12.22 an.