Satzung der DEGRO Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie e. V.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „DEGRO Deutsche Gesellschaft für Radioonkologie“ und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die in dieser Satzung genannten grammatisch maskulinen Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen weiblichen, männlichen und sonstigen Geschlechts.

§ 2 Zweck

(1) Die DEGRO verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist ein nichtwirtschaftlicher Verein (Idealverein) gemäß § 21 BGB.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Vorhaben:

a) Durchführung von Maßnahmen, die zur Erforschung der Ätiologie, der Pathogenese, der Prävention, der Diagnose und der Therapie von malignen und benignen Erkrankungen sowie der Nachsorge und Rehabilitation der betroffenen Patienten eingesetzt werden.
b) Förderung der experimentellen und klinischen Radioonkologie durch Erstellung eigener Studien, Datenerhebungen, Leitlinien, Festlegung von Qualitätsstandards und ähnlichen Maßnahmen sowie die Mitwirkung bei fachübergreifenden Aktivitäten, sofern dazu Aspekte aus dem Bereich der Radioonkologie gehören.
c) Vertiefung und Weiterentwicklung der Kenntnisse in allen Bereichen der Radioonkologie, der Strahlenbiologie und Strahlenphysik, sowie der medikamentösen Tumortherapie, der Hyperthermie, dem Strahlenschutz, der Qualitätssicherung und der Normung einschließlich der Mitarbeit im Normenausschuss Radiologie basierend auf medizinischen, biologischen und physikalischen Grundlagen, z. B. durch die Veranstaltung von Fachtagungen und Kongressen.
d) Förderung des für die Radioonkologie relevanten Nachwuchses mittels Unterrichtung und Weiter- und Fortbildung der Ärzte und Naturwissenschaftler sowie anderer in der Radioonkologie tätigen Personen.

3) Die Gesellschaft wird außerdem tätig durch
a) Zusammenarbeit mit allen nationalen und internationalen wissenschaftlichen Gesellschaften, die gleiche Ziele verfolgen.
b) Beratung von Bundes- und Landesbehörden sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für das Gesundheitswesen, die Sozialversicherung und die Sozialhilfe zuständig sind, von Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie von öffentlichen und privaten Organisationen und wissenschaftlichen Instituten in Fragen, die die Radioonkologie betreffen.

§ 3 Selbstlosigkeit

Die DEGRO ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Deutscher Kongress für Radioonkologie

(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks führt die DEGRO unter anderem die Veranstaltung "Deutscher Kongress für Radioonkologie" durch.
(2) Zur fachlichen Vorbereitung und wissenschaftlichen Leitung des Kongresses wählt die ordentliche Mitgliederversammlung in jedem Jahr eine oder mehrere Kongresspräsidenten. Die Vorbereitung des Kongresses hat im Einvernehmen mit dem Vorstand zu erfolgen.

§ 5 Ordentliche Mitglieder, Rechte und Pflichten

(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Arzt, Natur- oder Ingenieurwissenschaftler werden, die überwiegend in der Radioonkologie tätig ist.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag des Bewerbers. Dieser Antrag muss mindestens Namen, Geburtsdatum, Beruf, dienstliche Stellung, dienstliche Anschrift, private Anschrift, E-Mail-Adresse und Nachweis der in Absatz 1 aufgestellten Erfordernisse enthalten.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vorstandes über die Aufnahme (Versand der elektronischen Post); die Mitteilung sollte unverzüglich nach dem Beschluss versandt werden.

(4) Das Mitglied ist verpflichtet, eine Änderung seiner postalischen und elektronischen Anschriften unverzüglich mitzuteilen.

(5) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

(6) Das Mitglied gestattet dem Verein zur Pflege der Vereinsgeschichte seine Mitgliedsnummer, seinen Namen, sein Geburtsdatum, seine berufliche Stellung, seinen letzten Wohnort, die Funktionen im Verein, das Eintrittsdatum in den Verein sowie gegebenenfalls das Austrittsdatum beziehungsweise das Todesdatum und empfangene Ehrungen dauerhaft zu speichern und diese zu veröffentlichen.

§ 6 Außerordentliche Mitglieder

(1) Natürliche Personen (sowohl ordentliche Mitglieder als auch Nichtmitglieder), die sich um die Ziele der DEGRO hervorragend verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung nur aufgrund eines Vorschlages, den der Vorstand einstimmig beschlossen hat. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Ernennung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(2) Juristische Personen, Personengesellschaften und natürliche Personen, die die Aufgaben und Ziele der DEGRO nachhaltig fördern wollen, können als förderndes Mitglied durch den Vorstand aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag des Bewerbers. Dieser Antrag muss bei Juristischen Personen und Personengesellschaften die notwendigen Angaben zur Gesellschaft und bei natürlichen Personen mindestens Namen, Geburtsdatum, Beruf, dienstliche Stellung, dienstliche Anschrift, private Anschrift und E-Mail-Adresse enthalten. § 5 Abs. 6 gilt hier entsprechend.

(3) Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder sind außerordentliche Mitglieder.

(4) Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Antrags- und Stimmrecht. Die Wahrnehmung des Diskussionsrechts ist zulässig.

(5) Ein Ehrenmitglied, das bei der Ernennung ordentliches Mitglied ist, kann erklären, neben der Ehrenmitgliedschaft die Rechte eines ordentlichen Mitglieds behalten zu wollen.

§ 7 Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag sowie die Art und Fälligkeit seiner Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(2) Die Festlegung der Beiträge erfolgt durch Verabschiedung einer Beitragsordnung, worin der Vorstand auch ermächtigt werden kann, im Einzelfall Beiträge nicht zu erheben, zu erlassen oder zu stunden.

§ 8 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch Tod; bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

b) durch Austritt, der bei ordentlichen Mitgliedern nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden kann. Die Erklärung ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand abzugeben. Außerordentliche Mitglieder können jederzeit ihren Austritt erklären.

c) durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied

1. in grober Weise oder wiederholt gegen die Satzung und Interessen der DEGRO verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand einen diesbezüglichen gesonderten Tagesordnungspunkt bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzusehen. Geschieht Letzteres nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss, mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

2. mit der Zahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist; in diesem Fall erfolgt der Ausschluss durch den Vorstand, ohne dass die Möglichkeit der Berufung besteht.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus der DEGRO aus.

(3) Die Mitglieder haben weder während der Zugehörigkeit zum Verein noch nach ihrem Ausscheiden Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht auf Rückzahlung von Einlagen und Beiträgen.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von 5 % der Mitglieder zusammen. Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich als Präsenzversammlungen abgehalten. Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen, kann eine Mitgliederversammlung auch in anderer Form, ohne Anwesenheit der Mitglieder an einem Versammlungsort insbesondere in Form einer Onlinekonferenz mit Audio- oder Audio-Videoübertragung (gemeinsam „virtuelle Mitgliederversammlung“) oder als Kombination einer Präsenz- und virtuellen Mitgliederversammlung („Hybridform“) abgehalten werden. Der Vorstand ist insoweit berechtigt, nach seinem Ermessen Mitgliedern die Teilnahme an der Versammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort auf elektronischem Weg zu ermöglichen oder die Mitgliederversammlung vollständig auf elektronischem Weg durchzuführen.

(2) Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt per elektronische Post. Termin, Tagungsort und Tagesordnung sind 4 Wochen vorher anzukündigen. Die Frist beginnt mit der Absendung der elektronischen Post.

(3) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Zu Beginn einer Mitgliederversammlung können Antragsteller bei dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Tagesordnung“ die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung durch Beschluss der Mitgliederversammlung beantragen. Anträge zur Satzungsänderung dürfen bei dem Tagesordnungspunkt „Genehmigung der Tagesordnung“ nicht gestellt werden; Anträge auf Verpflichtung des Vorstandes zur Aufnahme satzungsändernder Anträge in die Tagesordnung einer zukünftigen Mitgliederversammlung sind allerdings zulässig.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom ersten stellvertretenden Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom zweiten stellvertretenden Präsidenten geleitet. Sind diese verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen des Vorstandes den  Versammlungsleiter. Protokollführer ist der Schriftführer; bei dessen Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollführer.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

1. die Entwicklung von Vorschlägen und Hinweisen für die Aktivitäten des Vereins und für die Arbeit des Vorstandes,
2. die Entgegennahme von Jahresbericht und Finanzbericht für das abgelaufene Jahr sowie
des Haushaltsplans für das folgende Jahr.
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. die Wahl des Vorstandes,
5. die Wahl der Rechnungsprüfer,
6. der Festlegung von Höhe und Fälligkeit von Beiträgen sowie die Aufstellung einer Beitragsordnung,
7. der Beschluss über die Berufung zu einem vom Vorstand beschlossenen Ausschluss aus dem Verein,
8. der Beschluss über Anträge des Vorstandes an die Mitgliederversammlung,
9. die Wahl von bis zu fünf Ersatzmitgliedern für den Vorstand und von bis zu drei Ersatzmitgliedern für die Rechnungsprüfer,
10. die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
11. die Satzungsänderung,
12. die Auflösung des Vereins.

(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrages, über den abgestimmt wird. Beschlüsse zu den Nummern 10 bis 12 des Absatzes 5 bedürfen der Zustimmung von drei Viertel der gültigen Stimmen.

(8) Abstimmungen erfolgen in Präsenzversammlungen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

(9) Im Falle der Abhaltung der Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung oder in Hybridform wird der Vorstand ermächtigt, nach seinem Ermessen Bestimmungen zum Verfahren und zur Ausübung der Mitgliedschafts- und insbesondere der Stimmrechte in der Versammlung zu treffen. Er kann in diesen Fällen insbesondere das Rede- und Fragerecht zeitlich in angemessener Weise begrenzen. Die Beschränkungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Die Durchführung einer virtuellen Mitgliederversammlung oder einer solchen in Hybridform ist nur zulässig, wenn alle persönlich
anwesenden und virtuell teilnehmenden Mitglieder in gleicher Weise beteiligt werden, mindestens fünf Prozent der Mitglieder ihre Stimmen abgeben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird.

(10) Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Ladung für die darauffolgende Mitgliederversammlung zuzusenden.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus acht Personen, nämlich:

1. dem Präsidenten
2. dem ersten stellvertretenden Präsidenten (Nachfolger im Amt)
3. dem zweiten stellvertretenden Präsidenten (Vorgänger im Amt)
4. dem Schatzmeister
5. dem Schriftführer
6. drei Beisitzern.

Im Vorstand sollten die Grundlagenfächer Medizinische Physik und Strahlenbiologie in angemessener Weise vertreten sein.
Nur ordentliche Mitglieder der DEGRO können Vorstandsmitglieder sein.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

(3) Die Amtszeit des Präsidenten, der beiden stellvertretenden Präsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt jeweils zwei Jahre. Der erste stellvertretende Präsident folgt nach 2 Jahren dem Präsidenten im Amt nach, der Präsident bleibt nach Ablauf seiner Wahlperiode noch für 2 Jahre als zweiter stellvertretender Präsident im Vorstand. Eine Bestätigung der Rotation durch eine erneute Wahl ist nicht erforderlich. Die Wiederwahl von Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzer ist zulässig, wobei Schriftführer und Beisitzer nicht mehr als einmal wiedergewählt werden sollten. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Wahl stattfand.

(4) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so ernennt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen aus dem Kreis der gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 9 gewählten Ersatzmitglieder.

(5) Kooptierte Mitglieder des Vorstandes in beratender Funktion sind der Pressereferent der DEGRO, die gewählten (für die in Zukunft stattfindenden Kongresse) Kongresspräsidenten der DEGRO, der Sprecher der Arbeitsgemeinschaft Radioonkologie in der Deutschen Krebsgesellschaft (ARO), der Vorsitzende des Berufsverbandes Deutscher Strahlentherapeuten e.V. und der Schriftleiter der Zeitschrift „Strahlentherapie und Onkologie“. Die Hinzuziehung von Gästen ist zulässig.

(6) Der Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere

1. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
2. die Verwendung der Mittel,
3. die Feststellung des vom Schatzmeister aufzustellenden Finanzberichts,
4. die Feststellung des vom Schatzmeister aufzustellenden Haushaltsplanes,
5. die Aufnahme von Mitgliedern,
6. der Ausschluss von Mitgliedern,
7. der Beschluss über einen Beitragsnachlass,
8. die Einberufung der Mitgliederversammlung und Zusammenstellung der Tagesordnung,
9. die Vergabe von Akkreditierungen an Organisationen außerhalb der DEGRO.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Arbeitsweise des Vorstands im Einzelnen.

(8) Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden, die dem Vorstand rechenschaftspflichtig sind. Auf Antrag können Mitglieder Arbeitsgruppen innerhalb des Vereins bilden. Stimmt der Vorstand einem solchen Antrag zu, erlässt er zeitnah eine Geschäftsordnung, in der die Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppen geregelt sind

(9) Zur Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Generalsekretär bestellen. Der Generalsekretär ordnet und überwacht die inneren Angelegenheiten des Vereins, insbesondere Anstellung und Kündigung von Personal, und tritt im Benehmen mit dem Vorstand für den Vereinnach außen auf. Die Rechte und Pflichten des Generalsekretärs ergeben sich im Einzelnen aus dem Anstellungsvertrag und der Geschäftsordnung des Vorstands. Wird eine Vergütung für die Arbeitsleistung vereinbart, so ist dies auch in dem Fall, dass der Generalsekretär Mitglied des Vereins ist, zulässig.

(10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und hat lediglich Anspruch auf angemessenen Kostenersatz.

§ 12 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, das laufende und die beiden folgenden Rechnungsjahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei Ersatzprüfer für die Amtszeit der gewählten Rechnungsprüfer wählen. Nach Ausscheiden eines Rechnungsprüfers wählt der verbliebene Rechnungsprüfer den Nachfolger aus dem Kreis der Ersatzprüfer aus. Scheiden beide Rechnungsprüfer gleichzeitig aus, treten die nach alphabetischer Reihenfolge ersten beiden Ersatzprüfer als Nachfolger ein.

(3) Die Rechnungsprüfer prüfen die Geschäftsführung des Vorstandes nach eigenem Ermessen, insbesondere die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Konten.

(4) Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung über Art und Umfang der Prüfung und ob die Prüfung zu wesentlichen Beanstandungen Anlass gab.

§ 13 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die STIFTUNG DEUTSCHE KREBSHILFE, Buschstraße 32, 53113 Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Die Ausführung des Auflösungsbeschlusses darf erst nach Einwilligung durch das Finanzamt erfolgen.

§ 14 Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten der DEGRO haftet den Gläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 15 Beschluss- und Änderungsdaten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2022 beschlossen.