Rechtliche Grundlagen

In § 95 D des GMG ist die Pflicht zur Fortbildung gesetzlich verankert worden Die Regelung des GMG, das am 1.1.2004 in Kraft getreten ist, fordert eine Nachweispflicht der ärztlichen Fortbildung für Vertragsärzte, aber auch in modifizierter Form für Fachärzte im Krankenhaus nach § 137. Der Nachweis über die Fortbildung kann durch die Fortbildungszertifikate der Ärztekammern erbracht werden. Ein Vertragsarzt hat alle 5 Jahre gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen den Nachweis zu erbringen.

In § 137 des GMG wird der gemeinsame Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen aufgefordert, Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beschließen. Hierbei sollen Mindestanforderungen an die Strukturqualität festgelegt werden, die unter anderem eine im Abstand von 5 Jahren zu erfüllende Fortbildungspflicht der Fachärzte vorsieht. Zum Umfang der Fortbildung wurde seitens des Vorstandes der Bundesärztekammer festgelegt, dass das Fortbildungszertifikat der Ärztekammern die Grundlage für den Nachweis sein soll. Dies fordert 50 Fortbildungsstunden pro Jahr mit den entsprechenden Punktbewertungen. Der Bundesausschuss hat die Verpflichtung bestätigt, sie gilt somit für alle im Beruf tätigen Ärzte.